Last Updated 20. Oktober 2020
Der politische Kern der EEG-Novellierung und der Versuch einer strategischen Antwort
Restauration und Rückkehr zur Konzernallmacht
Klaus Oberzig studierte an der Universität Mannheim und der FU Berlin Wirtschaft und Politikwissenschaften. Autor und Journalist seit 1980, lebt und arbeitet er in Berlin. Nach Tätigkeiten in einem Chemiebetrieb war er in die Publizistik gewechselt und arbeitete bei Printmedien, im Hörfunk und in Pressestellen. Im Jahr 2002 gründete er das Medienbüro “Scienzz Communication”, das sich mit Wissenschaftsthemen, vornehmlich Energie und Medizin, befasst. Erneuerbare Energien und die Energiewende sind seit den 1980er Jahren sein bevorzugtes Arbeitsgebiet. Er ist Mitglied im Bündnis Bürgerenergie, wo er gegenwärtig als Aufsichtsrat fungiert.
Öffentliches Netz und Konzernmacht sollen wieder Synonyme werden
Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) hatte ab dem Jahr 2000 der Solar- und der Windenergie einen ungeheuren Schub verliehen. Mit Beginn der Regierungszeit von Kanzlerin Merkel wurde dieser historische Fortschritt Stück für Stück zurück gedreht. Der Charakter des Gesetzes wurde mit jeder Novellierung mehr beschädigt und in sein Gegenteil verkehrt. Von einem leicht anwendbaren Regelwerk zur Förderung der Energiewende wurde es zu einem bürokratischen Zombie, dessen Zweck darin besteht, Investoren das Leben schwer zu machen und vom Engagement abzuhalten.
Restauration und Rückkehr zur Konzernallmacht
Auch wenn die Akteure der Energiewende, deren Kern die mittelständige Bürgerenergie und die kleinen Prosumer bilden, sich redlich gegen alle Angriffe gewehrt hatten, war es hauptsächlich die innovative Entwicklung der Regenerativen selbst, die diese Politik der alten Energiewelt immer wieder konterkarieren konnte. Sonnen- und Windenergie haben den wirtschaftlichen Konkurrenzkampf mit Kohle, Atom und Erdgas gewonnen. Aber eine politische Ökonomie aus dem BMWi und den Konzernzentralen versucht permanent, diese klein zu halten und gezielt aus dem Markt zu drängen. Mit Schmerzen und unter massiven Verlusten an Kapital und Arbeitsplätzen konnten Sonne und Wind dennoch wachsen, wenn auch nicht annähernd mit den Zubauraten, die vor der Merkel-Destruktion erreicht worden waren.
Der am 23. September 2020 vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf einer Novelle des EEG 2021 ist keine einfache Fortschreibung bisheriger Politik, sondern eine strategische Wende hin zu einem Frontalangriff, um die Solarenergie zu marginalisieren und Bürgerenergie und Mittelstand in der Energiewirtschaft auszuschalten. Tatsächlich sagt die Bundesregierung selbst, dies sei „ein grundlegend novelliertes EEG“. Die neue Qualität der Regierungspolitik des Jahres 2020 demonstriert dabei eine Rigidität, die zuvor nicht feststellbar gewesen war. Zum ersten Mal wird die Freiheit in der Anwendung Erneuerbarer Energien per Gesetz direkt eingeschränkt und die demokratische Freiheit bei Anwendung und Verbrauch eigenerzeugter Sonnenenergie für die Zukunft tendenziell unter Verbot gestellt. Das missachtet die demokratischen Freiheiten des Grundgesetzes und ist nicht verfassungskonform. Zudem verstößt es gegen das Europarecht, das im Übrigen mit der EU-Richtlinie 2018/2001 einen anderen energiepolitischen Kurs vorgibt.
Den Rahmen, in dem diese Restaurationspolitik als Gesetzeskonstrukt formuliert wird, bildet das sogenannte Öffentliche Netz. Dieses ist ein Relikt aus der
Nazizeit, das mit dem Energiewirtschaftsgesetz von 1935 die Bildung von Energiemonopolen überhaupt erst ermöglicht hatte. Zwischenzeitlich war es 1998 durch die sogenannte Liberalisierung in seinem reaktionären Charakter entkernt worden. Das soll nun mit einer scheinbar marktwirtschaftlichen Argumentation – man wolle eine Erhöhung des Wettbewerbs bei den Ausschreibungen für Solaranlagen – rückgängig gemacht werden. Die Erneuerbaren müssten in den Markt integriert werden, sagt die Bundesregierung. Tatsächlich handelt es sich um planwirtschaftliche Regulationen im Interesse der Energiemonopolisten. Jeder Investor einer neuen EE-Anlage soll entsprechend der EEG Novelle verpflichtet werden, seine erzeugte Energie zu einem Spottpreis an die Netzoligarchen abzuliefern.
Die im Folgenden tabellarisch aufgelisteten Einzelpunkte bilden die Grundlage für die hier skizzierte Analyse. Daneben stehen flankierend weitere 18 Ergänzungen und Novellierungen weiterer energierechtlicher Vorschriften, auf die hier nicht weiter eingegangen wird. Darunter befinden sich das Energiewirtschaftsgesetz, das Messstellenbetriebsgesetz, die Stromnetzzugangsverordnung, das KWK-Gesetz und das WindSee-Gesetz. Sie zusammen zeichnen das Gesamtbild einer politischen Kumpanei der Großen Koalition und der alten Energiewirtschaft, welche das Rad der bisherigen Entwicklung zurückdrehen und eine mittelständische Energieerzeugung kurz- bis mittelfristig eliminieren soll. Denn die Weichenstellung einer globalen Energiepolitik der Oligarchen in Richtung einer möglichst zentralen Verwertung der Gasvorkommen unseres Planeten ist eingeleitet und soll auch in Deutschland endgültig zementiert werden.
Wie wenig sich diese Politik um die im Pariser Klimaschutzabkommen von 2015 vereinbarten Limits von 2° C bzw. besser 1,5 °C kümmert, zeigt der Umgang mit der EE-Richtlinie 2018/2001 der EU. Diese sieht eine Befreiung vor allem der kleinen Solaranlagen von allen bürokratischen Hemmnissen und Umlagen sowie prioritär eine Förderung der Bürgerenergie vor. Der Entwurf des EEG 2021 plant demgegenüber das genaue Gegenteil, indem mit Ausnahme bestehender Kleinanlagen die „Sonnensteuer“ der EEG-Umlage auf alle Neuanlagen verbindlich und, perspektivisch mit der Laufzeit des Gesetzes, verschärft werden soll. Das im EEG 2021 vorgesehene Eigenversorgungsverbot – bei mehr als 10 Megawattstunden Selbstverbrauch und einer Leistung der Solaranlage ab 20 kWp – wird dadurch „ergänzt“, dass zusätzlich auch für bestehende Altanlagen Smart-Meter-Gateways verpflichtend werden sollen. Die Netzgebühren, die seit 2015 um rd. 25 Prozent angestiegen sind, bilden dann erst Recht eine noch lukrativere Einnahmequelle der Netzbetreiber. Es ist schlicht eine dreiste Lüge der Verfasser der Novelle, wenn sie behaupten, mit ihrem Machwerk liege eine nationale Umsetzung der Richtlinie ER 2018/2001 vor.
Damit wird schmerzhaft deutlich, dass zwischen den Beteuerungen des BMWi bzw. des zuständigen Ministers Altmaier, man wolle die Energiewende und das Klimaschutzprogramm 2030 voranbringen und der tatsächlichen Zielrichtung des EEG 2021 keinesfalls nur „Ungereimtheiten“ bestehen, die noch „nachzubessern“ oder zu heilen wären. Die Lippenbekenntnisse der Bundesregierung zu Energiewende und Klimaschutz stehen im diametralen Gegensatz zur vorliegenden Novelle des EEG 2021. Man muss deutlich sagen, die Bekenntnisse sind Propaganda oder, ehrlicher ausgedrückt, es handelt sich um Lügen. Die Novelle soll Wegbereiter der Restauration zentraler Verfügung über und durch die großen Netzbesitzer sein und ein neues Erdgaszeitalters absichern.
Im Detail: die wichtigsten Kritikpunkte
I. Ü20-Anlagen wird die Wirtschaftlichkeit verweigert
- kein umlagebefreiter Eigenverbrauch
- Einspeisung kostenpflichtig, Zugangsgebühr an Netzbetreiber
- Strom muss zu niedrigen Preisen eingespeist und teuer vom Versorger zurückgekauft werden
- zugestanden wird alternativ nur eine Umrüstung mit Smart-Meter-Gateways
- damit werden vor allem kleine PV-Anlagen unwirtschaftlich und zum Absterben verurteilt
- mit Zeitverzögerung gilt das auch für einen Teil der Windanlagen
- es gibt keine Ansätze für Weiterbetrieb und Repowering bei Windanlagen
II. Neue PV-Anlagen werden massiv behindert
- keine Befreiung von der EEG-Umlage bei Eigenverbrauch
- PV-Anlagen können durch Netzbetreiber bis auf Nulleinspeisung herunter geregelt werden
- eine Entschädigung soll es im Gegensatz zu heute nicht mehr geben
- auch kleine Anlagen werden verpflichtet, Smart Meter Gateways einzubauen
- damit wird die Technik zur Kontrolle und Abregelung bis hin zu Kleinstanlagen etabliert
III. Erweiterung der Ausschreibungen auf PV-Dachanlagen
- die bisherige Grenze bei Ausschreibungen von 750 kWp wird eingerissen
- Ausschreibung soll es künftig bis hinunter zu 500 kWp geben
- Dies soll schrittweise bis 100 kWp abgesenkt werden
- Dachanlagen bis zu dieser Grenze erleiden das gleiche Schicksal wie davor Freiflächenanlagen
- Die Ausbaupfade der geplante Ausschreibungen werden zu Ungunsten der PV stark differenziert
IV. Prosumer und Bürgerenergie ausgebremst
- Anlagen im Zwangskorsett der Ausschreibungen sind für Eigenverbrauch nicht mehr zugelassen
- das ist ein Schlag gegen mittelständische Unternehmen, Bürgerenergie und Landwirte
- bei Neuanlagen wird es keine preisgünstige Eigenenergie mehr geben
- denn Strom aus Neuanlagen muss billig abgegeben und teuer zurückgekauft werden
- E-Mobilität mit Strom vom eigenen Dach wird es mit Ausnahme von Altanlagen nicht mehr geben
V. Solare Ausschreibungspfade als PV-Bremse
- Die solaren Ausbaupfade bis 2030 sind für die Klimaanforderungen lächerlich gering:
a) 63 Gigawatt im Jahr 2022,
b) 73 Gigawatt im Jahr 2024,
c) 83 Gigawatt im Jahr 2026,
d) 95 Gigawatt im Jahr 2028
e) 100 Gigawatt im Jahr 2030 - Um 100% EE im Strombereich bis 2030 zu erreichen, wäre ein jährlicher Zubau von über 30 GW/a erforderlich, tatsächlich sieht die Novelle gerade einmal 4,6 GW/a Steigerung bei PV vor
- Zudem dürften die Pfade jedes Jahr durch verloren gegangene Ü20-Anlagen reduzierten werden
- Ob ausreichende Investitionsbereitschaft der Bürgerenergie erhalten bleibt, ist fraglich, da die wirtschaftlichen Bedingungen durch die Novelle verschlechtert werden
- im Gegensatz zu PV sind die Ausbaupfade bei Wind wesentlich höher:
a) Wind an Land auf 71 GW bis 2030
b) Wind auf See auf 100 GW bis 2030
c) das Verhältnis PV zu Wind liegt damit bei 7 zu 10
VI. Elektromobilität nur noch unter der Regie großer Konzerne
- Ausschluß von E-Mobilität mit PV-Strom vom eigenen Dach
- Still und heimlich wird damit Aggregatoren der Weg geöffnet, wie sie in der EU-RL (Art. 21) scheinbar am Rande angesprochen werden
- das könnten zur Beispiel die klassischen Automobilkonzerne, aber auch Tesla sein
- der billig erpresste PV-Strom von Prosumern und Bürgerenergie kann/soll zum Bestandteil neuer Geschäftsmodelle werden
VII. Sabotage der EU-Richtlinie
- trotz gegenteiliger Beteuerungen ist dies keine Umsetzung der EU-RL 2018/2001
- die Novelle konterkariert den Geist der EU-RL und greift Bürgerenergie und Mittelstand an
- auch wenn verbal ein EE-Zubau proklamiert wird, generiert die EEG-Novelle eine Benachteiligung von mittelständischer PV und beim Wind eine Bevorzugung der großen Kapitalbesitzer:
- durch die ausgeklügelten Hemmnisse wird sich der PV-Neubau verringern/verlangsamen
- dies kumuliert sich mit dem kontinuierlicher Verlust der wegfallenden Ü20-Anlagen
- die zu erwartende negative Entwicklung der PV bietet die Basis für Schuldzuweisungen an die „investitionsunwillige“ Bürgerenergie: Tenor selber schuld
VIII: Zukünftig Konzernstrom statt Bürgerenergie
- wenn der Bürgerenergie die Wirtschaftlichkeit geraubt wird, bleiben als Subjekte der Energiepolitik nur die Konzerne
- diese werden nicht Energiewende betreiben, sondern entsprechend ihren Geschäftsinteressen und der Wasserstoffstrategie der Bundesregierung Windanlagen bauen
- das bislang erfolgreiche Subjekt der Energiewende, die Bürgerenergie, soll als eigenständiger Akteur aus der Energiewirtschaft eliminiert werden
Diskurs über alternative Netzstrukturen, Autarkie und Inselanlagen
Die Macht der alten Energiewirtschaft liegt in den Netzen und deren repressiver Struktur. Profitabel sind diese nur zentral zu betreiben. Der Entwurf der EEG-Novelle versucht mittelfristig einen Zustand zu restaurieren, wie er vor dem EEG bzw. vor dem Unbundling 1998 existiert hatte. Das BMWi erweist sich einmal mehr als Speerspitze der alten Energiewirtschaft. Prosumer, Bürgerenergie und kleine Stadtwerke sollen zurück unter das Kommando der Energieoligarchen und PV soll zur energiewirtschaftlichen Randerscheinung werden.
Dafür sind der alten Energiewirtschaft keine Lüge und kein Schwindel zu billig. Diese Ziele der alten Energiewirtschaft heiligen alle Mittel. Darüber muss sich die Bürgerenergie klar werden. Es soll ihr ans Leder gehen. Aber die Bürgerenergie muss sich auch eingestehen, dass sie sich bislang mit den Netzen und mit Fragen einer Alternative zum Oligarchennetz noch nicht wirklich befasst hat. Sie konnte zum einen gut mit den bisherigen Reglungen leben, allerdings um den Preis, nur als Bittsteller und Juniorpartner der Großen auftreten zu können. Das dürfte sich jetzt grundlegend ändern. Vor allem aber entspricht es überhaupt nicht der Bedeutung der Sonnenenergie für Demokratie und Klimarettung. Nach diesem Gesetzesentwurf ist Gutgläubigkeit und Naivität fehl am Platze.
Die Konsequenz für Prosumer und Bürgerenergie kann nur darin bestehen, einen großen Bogen um die Netze zu machen. Das meint, bei der sogenannten Netz- oder Systemintegration nicht mehr mitzuspielen. Stattdessen sind eigene Vorstellungen über alternative Netzstrukturen zu entwickeln. Also das, was bislang nicht gedacht wurde. Technisch ist es möglich, sich mit eigenen Lösungen jenseits der konzernkontrollierten Netze autonom zu bewegen. Auch Insellösungen mögen für einzelne Prosumer eine Alternative darstellen. Aber das kann nur ein Teil der Antwort sein. Alternative Strukturen eine Frage des politischen Gestaltungswillens und der politischen Zielsetzung, die gepaart mit Durchsetzungsfähigkeit die erforderlichen neuen Wege erschließt.
Das mag in einem ersten Schritt bedeuten, keine Kooperation mit den Netzoligarchen. Investitionen der Bürger sollten zukünftig nur noch in von Oligarchen unabhängigen Anlagen und Systemen erfolgen. Hierbei spielen netzunabhängige Klein- und Gewerbespeicher sicher eine Rolle. Sinn macht das als taktische Schritte nur, wenn neben dem Druck auf die alten Netzstrukturen unsere Alternativen popularisiert und verankert werden. Das Bild eines alternativen, von Oligarchen unabhängigen Energiesystems muss aber erst noch entworfen werden. Dies können nur die Bürgerenergie und die sie tragenden Organisationen realisieren und durchsetzen. Die eigentliche Bewährungsprobe der Bürgerenergie steht wohl noch bevor. Eine Herausforderung.
Quelle EEG-Novelle2021 zum Download: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/G/gesetzentwurf-aenderung-erneuerbare-energien-gesetzes-und-weiterer-energierechtlicher-vorschriften.pdf
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